Änderunge der Fehltageregelung
Im Zuge der Änderung der 2. Corona-Verordnung durch das Land Hessen und der damit verbundenen Aufhebung der Betretungsverbote von Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten, passt der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) seine Regelungen zur Fehltageregelung an.
Durch die neue Verordnung können seit dem 06.07.2020 Werkstattbeschäftigte auf Antrag und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von der grundsätzlich verpflichtenden Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Für diese Personen erklärt sich der LWV bereit, aufgrund des Antrages des Beschäftigten ab dem 06.07.2020 auch weiterhin die kalendertägliche Vergütung zu zahlen, ohne die Abwesenheit bei der Fehlzeitenregelung im Sinne des § 18 des Hessischen Rahmenvertrages zu berücksichtigen.
Auch wenn bei Besuchern von Tagesstätten und Tagesförderstätten eine solche Anwesenheitspflicht grundsätzlich nicht besteht, wird der LWV hier bei einer entsprechenden Antragstellung analog zur Werkstatt verfahren und die entsprechenden Vergütungen ohne Anrechnung auf die Fehlzeitenregelung zahlen.
Eine deutliche Änderung gibt es beim Personenkreis derjenigen Menschen, die die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhalten können. Da dieser Personenkreis in der Verordnung nun nicht mehr explizit aufgeführt ist, bedeutet dies, dass auch diese Menschen grundsätzlich wieder die Teilhabeleistungen der Werkstätten, Tagesförderstätten oder Tagesstätten in Anspruch nehmen können. Um dies zu ermöglichen, wird es für die meisten Träger notwendig sein, ihr Hygienekonzept entsprechend anzupassen.
Deswegen hat sich der LWV bereit erklärt, für diesen Personenkreis bis einschließlich 19.07. die Leistungsentgelte unverändert weiter zu zahlen und Abwesenheiten nicht auf die Fehltageregelung anzurechnen. Abwesenheiten, die ab dem 20.07. entstehen, fallen dann wieder unter die Abwesenheitsregelung nach § 18 des Hessischen Rahmenvertrages.
Das offizielle Schreiben des LWV zu dieser Regelung finden Sie hier.
Außerdem hat der LWV in einem zweiten Schreiben über das Verfahren der Anzeige von Mehrkosten informiert.