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Aufhebung der Betretungsverbote zum 06.07.2020

Das hessische Kabinett hat im Rahmen der 15. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus die Aufhebung der Betretungsverbote für Werkstätten, Tagesstätten und Tagesförderstätten ab dem 06.07.2020 beschlossen.

Damit änderts sich Folgendes:

  • Die Betretungsverbote für Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten werden grundsätzlich aufgehoben. Betretungsverbote gelten nur noch, wenn Menschen mit Behinderungen oder Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind.
  • Sollte in einer Werkstatt, Tagesförderstätte oder Tagesstätte ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen, gilt für diese Einrichtung ein Betretungsverbot für Menschen mit Behinderungen.
  • Die Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten müssen auch weiterhin einrichtungsbezogene Schutzkonzepte und Hygienepläne erstellen und umsetzen.
  • Bei der Nutzung von Fahrdiensten ist grundsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. Die Einrichtungen sollen hierzu in Abstimmung mit dem Beförderer entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen treffen.
  • Auf Antrag können Werkstattbeschäftigte von der grundsätzlich verpflichtenden Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Mit dem HMSI und dem LWV ist vereinbart, dass dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen ist, es sei denn, der Werkstatt oder dem sonstigen Anbieter liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Eine konkrete Diagnose/medizinische Einzelheiten zur Erkrankung sind nicht anzugeben. Die Verordnung regelt dies ausdrücklich nur für Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten oder bei anderen Anbietern beschäftigt sind, da hier eine vertragliche Pflicht besteht, die geschuldete Leistung an der Arbeitsstätte zu erbringen. Bei Besuchern von Tagesstätten und Tagesförderstätten besteht eine solche Anwesenheitspflicht grundsätzlich nicht. Im Sinne einer Gleichbehandlung ist die Befreiungsmöglichkeit auf Antrag entsprechend auch auf Besucher von Tagesstätten und Tagesförderstätten anzuwenden. Dazu wird in Kürze ein erläuterndes Schreiben des LWV bezüglich der Fehltageregelungen ergehen.

 
Die Lesefassung der Verordnung finden Sie hier.

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