
Corona-Verordnung erneut angepasst
Am 30.11.2020 fand ein weiterer Austauschtermin zwischen der LAG WfbM Hessen, dem Hessische Ministerium für Arbeit und Integration (HMSI), dem Landeswohlfahrtsverband (LWV) und einem Vertreter der Liga für die Tagesstätten statt. In dem Gespräch ging es um die aktuellen Entwicklungen zum Thema „Corona“ in Hessen.
Das HMSI informierte in diesem Termin darüber, dass die 2. Corona-Verordnung des Landes Hessen zum 01.12.2020 verändert wurde. Sie gilt dann in der neuen Form bis einschließlich zum 20.12.2020.
In der überarbeiteten Verordnung wurden einige für Werkstätten relevante Veränderungen vorgenommen. So entfällt die bisherige Nummer 2 von § 4, Absatz 1 der Verordnung. Dieser sah bisher vor, dass für Werkstätten ein generelles Betretungsverbot schon bei Vorlage eines einzigen positiven Falles möglich war. Künftig entscheiden ausschließlich die Gesundheitsämter auf Grundlage von § 11 der Verordnung darüber, ob ein Infektionsgeschehen in der Werkstatt ein generelles Betretungsverbot notwendig macht.
Außerdem wurde in § 4 Absatz 4 der Hinweis auf die Gültigkeit der Arbeitsschutzregeln des Bundes herausgenommen, da diese grundsätzlich für alle Unternehmen in Deutschland verbindlich gelten.
Zudem wies das HMSI noch einmal darauf hin, dass in Werkstätten und Tagesförderstätten für Werkstattbeschäftigte und Fachkräfte das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (und nicht eines Mund-Nase-Schutzes) vorgeschrieben ist. Natürlich sind – in begründeten medizinischen Fällen – hier Ausnahmen zugelassen.
Der nächste Austausch ist für den 14.12.2020 geplant.