Informationen rund um Corona

LWV Regelungen für corona-bedingte Mehrkosten

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) hat mitgeteilt, dass er bereit ist, Corona-bedingte Mehraufwendungen zu tragen, sofern dies den Trägern aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Dazu hat der LWV nun entsprechende Regelungen vorgestellt, die definieren, welche Mehrkosten wann übernommen werden.


Berücksichtigt werden können nur Corona-bedingte Aufwendungen für Maßnahmen, wenn und solange diese aufgrund hoheitlicher Vorgaben durch eine Landesverordnung oder eine örtliche Weisung der Gesundheits- oder Ordnungsbehörden notwendig sind, um die Erbringung der Leistungen für die leistungsberechtigten Personen sicherzustellen. Diese Aufwendungen sind konkret zu beziffern und bei Bedarf nachzuweisen.


Dabei sind andere Vergütungen oder Ausgleichszahlungen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen der Corona-Teilhabe-Fond, andere Hilfsprogramme des Bundes oder des Landes oder sonstige Ausgleichsleistungen für Corona-bedingte Einnahmeausfälle oder Mehraufwendungen.

UPDATE: Über das konkrete Verfahren zur Antragsstellung informierte der LWV kurz vor Jahresende 2020 in einem gesonderten Schreiben. Danach können Mehraufwendungen bis zum 28.02.2021 geltend gemacht werden. Der dafür notwendige Vordruck kann vom LWV Hessen unter der E-Mail-Adresse Corona-Mehraufwendungen-2020@lwv-hessen.de angefordert werden. Die Mehraufwendungen sind durch geeignete Belege nachzuweisen, die bei Bedarf bis 30.06.2021 nachgereicht werden können.

Die ausführlichen Regularien des LWV finden Sie hier:

Anschreiben zu Mehrkosten

Regelungen zu Corona-bedingte Mehrkosten

Ergänzende Verfahrensregularien

Suche schließen