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LWV zur Finanzierung der Werkstätten

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) hat den hessischen Werkstattträgern mitgeteilt, wie er in der Frage der Finanzierung der Werkstätten angesichts der Verordnung zum Verbot der Betretung von Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten vom 23.03.2020 verfahren wird.

Dabei teilte der LWV mit, dass er - vorbehaltlich einer anderslautendne zukünftigen Regelung des Bundes - bereit ist, die "im Einzelfall beschiedene kalendertägliche Vergütung bzw. in den Tagesstätten die entsprechende Jahrespauschale für die Dauer dieses außergewöhnlichen Zustandes weiter zu zahlen."

Die Zahlungen erfolgen damit auch für die Personen, die aufgrund der Landesverordnung die Werkstätten derzeit nicht mehr betreten dürfen. Durch die Zahlungen soll auch sichergestellt werden, dass in den Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten eine Notfallbetreuung aufrechterhalten wird.

Gleichzeitig erwartet der LWV von den Werkstattträgern, dass diese Mitarbeitende, die in den Einrichtungen aufgrund der Betretensverbote für die Betreuung derzeit nicht benötigt
werden, zur Unterstützung anderer Betreuungsangebote, z. B. in besonderen Wohnformen trägerübergreifend zur Verfügung stellen.

Das gesamte Schreiben mit allen Regelungen des LWV finden Sie hier.

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