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LAG WfbM-Anfrage zu Mehrbedarf beim Mittagessen

Die LAG WfbM Hessen hat beim HMSI eine Anfrage zur Handhabung der Reglungen zum Mehrbedarf beim Mittagessen während der Coronavirus-Krise gestellt. Darin stellt die LAG WfbM Hessen fest, dass einige Kommunen bereits angekündigt haben, die Zahlungen des Mehrbedarfs beim Mittagessen während der Dauer der Cornoavirus-Krise einzustellen.

Dabei berufen sie sich auf eine Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses hatte in einem Schreiben vom 23.03.2020 mitgeteilt, dass ein Ansatz des Mehrbedarfs nach § 42b SGB XII aufgrund der aktuellen Betretungsverbote der Werkstätten derzeit nicht gewährt werden könne, da dieser Mehrbedarf ja auf die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Werkstatt abziele.

Tatsächlich gestaltet es sich in der Praxis aber so aus, dass die meisten Werkstätten nach wie vor die Mittagessen für die Beschäftigten zubereiten und dieses dann in die jeweiligen Wohnformen der Werkstattbeschäftigten ausliefern. Insofern findet die Mittagsverpflegung der Werkstattbeschäftigten nach wie vor statt. Die Lieferung des Essens dient dabei einerseits als Möglichkeit, Kontakt zu den behinderten Menschen zu halten und andererseits dazu, die Mitarbeitenden der Wohnformen zu entlasten – so wie es mit dem LWV vereinbart wurde.

Insofern findet die gemeinsame Mittagsverpflegung weiterhin statt – wenn auch aufgrund der aktuellen Situation vorübergehend eben nicht in den Räumlichkeiten der Werkstätten.

Deswegen schlägt die LAG WfbM Hessen vor, eine Übergangsregelung für Hessen zu finden, die sich an der in Nordrhein-Westfalen getroffenen Reglung orientiert. Das dortige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat in einem Zusatz zum Schreiben des BMAS klargestellt, dass eine Einstellung der Bewilligung von Mehrbedarfen nur dann zu erfolgen hat, wenn auch die Ausgabe der Verpflegung eingestellt wurde. Sollte die Mittagsverpflegung jedoch weiterhin angeboten und dabei z. B. zu den WfbM-Beschäftigten ausgefahren werden, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung des Mehrbedarfes nach § 42 b SGB XII weiterhin gegeben.

Das Schreiben der LAG WfbM Hessen finden Sie hier.

Ergänzung vom 03.04.2020:

Inwischen haben die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag sich zu diesem Thema in einem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt. Sie fordern das BMAS dazu auf, davon abzusehen, die Leistungen zum Mehrbedarf einzustellen.


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