Informationen rund um Corona

Arbeitsschutzverordnung ab 01.07.2021

Zum 01.07.2021 tritt die neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie gilt bis zur Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bzw. spätestens bis zum 10.09.2021.

Entscheidende Elemente der neuen Arbeitsschutzverordnung sind die Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Hygienekonzept als sich ergänzende Bestandteile des betrieblichen Infektionsschutzes (§ 2).

Die generelle Tragepflicht von Mund- Nase-Schutz oder Atemschutzmasken (§ 2 Absatz 2 Corona-ArbSchV) entfällt, soweit der Schutz der Beschäftigten durch andere technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ausreichend ist.

Bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) möglich sind, bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen verstärkt eventuell virenbelastete Aerosole ausgeschieden werden, sind medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zu tragen.

Die bisherigen Vorgaben zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten – die sogenannte „10 m² Regelung“ – entfällt zum 01.07.2021 ebenso wie die Regelung zur Zusammensetzung von Arbeitsgruppen innerhalb eines Betriebes

Trotzdem sind die Betriebe weiterhin aufgerufen, die betriebsbedingten Personenkontakte und die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten auf das Notwendige reduziert zu lassen.

Verpflichtung zum Testangebot
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, allen in Präsenz Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen PCR-Test oder einen Schnell-Test anzubieten, bleibt bestehen.

Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Die Aufbewahrungspflicht für Arbeitgeber über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten wird bis zum 10. September 2021 verlängert. Davon unberührt bleiben die Durchführung und Refinanzierung von Tests in Werkstätten aufgrund der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Diese erfolgen auf der Basis der in den Einrichtungen erstellten Testkonzepte.

Nur wenige Ausnahmen für Geimpfte und Genesene
Zwar wird derzeit davon ausgegangen, dass geimpfte und genesene Personen weniger ansteckend sind und das Restrisiko einer Weiterübertragung minimiert ist. Trotzdem besteht weiterhin eine Gefahr durch die Ausbreitung neuer, deutlich ansteckenderer Virusvarianten. Deshalb müssen die Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung und ihr Hygienekonzept auch weiterhin ein hohes Sicherheitsniveau sicherstellen.

Deswegen sieht die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung für vollständig Geimpfte und Genesene nur unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen vor. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorliegt, können nach § 4 Absatz 2 Corona-Arbeitsschutzverordnung vom Testangebot ausgenommen werden. Trotzdem sollten sich auch geimpfte Personen beim Auftreten von typischen Symptomen testen lassen.

Die Verordnung sieht kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor! Deswegen können Werkstätten bei den Beschäftigten nur auf freiwilliger Basis abfragen, ob diese zum benannten Personenkreis gehören. Die Beschäftigten in Werkstätten sind jedoch auch im Hinblick auf Testangebote und Infektionsschutzmaßnahmen nicht verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen.

Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Die neue Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.

Suche schließen