Schutzmasken-Verordnung tritt in Kraft
Ab 15. Dezember 2020 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken (oder vergleichbar) in der Apotheke abholen. Das sieht die neue Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor. Zur Gruppe der Anspruchsberechtigten, die in der Verordnung aufgeführt sind, zählen explizit auch Menschen mit Trisomie 21.
Die Anspruchsberechtigten haben bis zum 6. Januar 2021 Zeit, sich drei Schutzmasken in der Apotheke ihrer Wahl abzuholen. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die nachvollziehbare Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen. Zur Abholung können sie auch eine Person bevollmächtigen.
Die vollständige Liste der Anspruchsberechtigten Personenkreise finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Ab Januar sollen berechtigte Patienten in einem zweiten Schritt mit weiteren Masken versorgt werden. Alle Berechtigten erhalten dann zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen. Diese können sie in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen. Die Anspruchsberechtigten zahlen dann pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu.