
Sicherung der Werkstattentgelte
Um die Arbeitsentgelte der Werkstattbeschäftigten zu sichern, wurde mit der 4. Verordnung zur Änderung der SchwbAV befristet der Verwendungszweck der Ausgleichsabgabe erweitert. Dadurch müssen die Bundesländer einmalig nur einen reduzierten Betrag aus der Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds des Bundes abführen. Die dadurch frei werdenden Mittel sollen nun über die Integrationsämter den Werkstätten zugewiesen werden, um die Folgen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitsentgelte zu mildern. In Hessen stehen nach Angaben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) ca. 4,51 Millionen Euro für diesen Zweck zur Verfügung.
Jedes Bundesland war aufgefordert, eine Regelung erarbeitet, wie die Mittel verteilt werden, wie die entsprechenden Anträge auszusehen haben und welche Nachweise die Antragsteller erbringen müssen. Das HMSI hat sich dazu intensiv mit der LAG WfbM Hessen, der LAG der Werkstatträte Hessen (LAG WR Hessen), dem Landeswohlfahrtsverband (LWV) und dem Integrationsamt ausgetauscht. Am Ende wurde folgendes Verfahren vereinbart:
Die Verteilung auf die Werkstätten erfolgt losgelöst davon, ob eine Werkstatt über eine ausreichende Ertragsschwankungsrücklage verfügt, diese bereits angriffen hat oder diese bereits aufgebraucht wurde. Vielmehr erfolgt die Verteilung in Abhängigkeit der jeweiligen Anzahl von Beschäftigten im Arbeitsbereich.
Zur Ermittlung des Betrages wird die Summe der zur Verfügung stehenden Mittel durch die hessenweite Gesamtzahl der Beschäftigten im Arbeitsbereich geteilt und so ein „Pro-Kopf-Betrag“ ermittelt. Die Werkstätten erhalten entsprechend ihrer Beschäftigtenzahlen zum Stichtag 01.03.2020 vom Integrationsamt die entsprechende Summe ausgezahlt.
Diese Zahlung ist in vollem Umfang der Ertragsschwankungsrücklage nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 WVO zuzuführen. Sie darf ausschließlich zur Sicherung der Arbeitsentgelte verwendet werden. Eine Verwendung im Sinne des § 12 Abs. 5 Nr. 3 WVO (Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen bzw. diesbezügliche Rücklage) ist ausgeschlossen.
Um die Leistung zu erhalten, ist ein Antrag beim LWV zu stellen. Mit dem Antrag muss die Werkstatt die Anzahl der zum 01.03.2020 im Arbeitsbereich (ohne Tagesförderstätten!) tätigen Werkstattbeschäftigten mitteilen. Darüber hinaus sind die testierte Höhe der Ertragsschwankungsrücklage und des Arbeitsergebnisses zum Stand 31.12.2019 mitzuteilen. Im weiteren Verlauf müssen spätestens zum 01.07. des Folgejahres die Höhe der Ertragsschwankungsrücklage und des Arbeitsergebnisses zum 31.12.2020 und 31.12.2021 gemeldet werden.
Ergibt sich durch diese Leistung bei einzelnen Werkstätten eine Übersteigung der Ertragsschwankungsrücklage nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 WVO, so ist diese Übersteigung zunächst unschädlich. Besteht die Übersteigung des Höchstbetrages noch zum 31.12.2020, ist der überschießende Betrag den Beschäftigten im Arbeitsbereich im Jahre 2021 auszuzahlen. Über die Art und Weise der Auszahlung ist gemeinsam mit dem Werkstattrat zu entscheiden.
Die Anträge sind bis zum 27.11.2020 zu stellen und werden direkt nach Eingang und Prüfung vom Integrationsamt bearbeitet. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier:
Information des LWV zur Umsetzung
Die LAG WfbM Hessen ist der Überzeugung, dass mit dem vereinbarten Vorgehen eine gute Regelung für Hessen gefunden wurde. Besonders freut uns, dass die LAG WR Hessen und die LAG WfbM Hessen von Anfang an in alle Überlegungen zu dieser Regelung eingebunden waren.