Langfristige Entwicklung
2012 formulierten der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV), die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen und die Verbände privater Träger in Hessen - begleitet durch die LAG WfbM Hessen – das „Hessische Übergangspapier“. Sein Ziel war es, einen Beitrag zur Umsetzung des Artikels 27 der UN-Behindertenrechtskonvention zu leisten und gleichzeitig die Zahl der Übergänge aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Dazu wurden zwei hessische Rahmenzielvereinbarungen über den Ausbau von Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen (BiB) sowie zwischen dem LWV Hessen und den einzelnen Werkstattträgern geschlossenen. Im Zuge der Umsetzung dieser Zielvereinbarungen zwischen 2013 und 2022 die Anzahl der BiB von knapp 600 auf 1.540.
Zum 1. Januar 2023 ist eine neue Rahmenzielvereinbarung über den Ausbau von BiB in Hessen in Kraft getreten, mit der das Ziel festgesetzt wurde, bis zum 31.12.2026 hessenweit 2.000 BiB-Plätze einzurichten. Im Zuge dessen veröffentlichten die Liga, der LWV und die LAG WfbM gemeinsam das Papier "Übergänge gestalten", das die Entwicklung und die Ziele der Betriebsintegrierten Beschäftigung in Hessen noch einmal kompakt darstellt.
Rechtliche Grundlagen
Die Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätze (BiB) werden nach § 219 Abs. 1 Satz 5 SGB IX zum Zweck des Übergangs bzw. als dauerhaft ausgelagerte Arbeitsplätze angeboten.
Die BiB können in Vollzeit, in Teilzeit oder als Kombi-BiB (einige Wochentage im Betrieb, den Rest der Woche in der Werkstatt) stattfinden. Sie bieten einen idealen Ort für Werkstattbeschäftigte, um Teilhabe am Arbeitsleben in einem Betrieb zu erfahren und perspektivisch den nächsten Schritt hin zu einem Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu gehen. Dabei kann das Budget für Arbeit ein weiterer, sinnvoller Zwischenschritt sein.
Die Finanzierung der BiB bzw. Kombi-BiB erfolgt nach den Regelungen in Ziffer 3.5 des Hessischen Rahmenvertrages 2 für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.