Informationen rund um Corona

Anpassung Fahrtkosten und Fehltageregelung

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) hat in einem Schreiben vom 29. Mai 2020 mitgeteilt, dass im Zuge der zweiten Lockerungsstufe der Betretungsverbote ab 2. Juni 2020 Anpassungen der bisherigen Reglungen bei den Fahrtkosten und der Fehltagereglung vorgenommen wurden.

So hat der LWV beschlossen, ab dem 1. Juni 2020 das vereinbarte Fahrtkostenbudget wieder in voller Höhe zu bezahlen. Etwaige noch nicht wieder vollumfänglich durchgeführte Fahrten ab dem 2. Juni 2020 stehen hier den in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2020 trotz Betretungsverboten durchzuführenden Fahrten entgegen und dienen der Verwaltungsvereinfachung halber der Verrechnung.

Der LWV weist darüber hinaus darauf hin, dass möglicherweise durch weitere Lockerungsschritte und ggf. damit notwendige Änderungen der Betreuungsabläufe (z. B. Schichtdienst o. ä.) Mehraufwendungen im Bereich der Fahrdienste entstehen könnten. Es kann aber nur dann zu einer Prüfung zur Übernahme von etwaigen Mehraufwendungen durch den LWV Hessen kommen, wenn diese vor der Entstehung der Aufwendungen und unter Darlegung der Gründe und des Umfanges der Mehraufwendungen angezeigt werden.

Angepasste Fehltageregelung

Bis zur am 2. Juni 2020 in Kraft getretenen neuen Verordnung hatte der LWV corona-bedingte Fehlzeiten (durch die Betretungsverbote) nicht der Fehlzeitenregelung nach § 18 des Hessischen Rahmenvertrages angerechnet.

Durch die neue Verordnugn und die teilweise Aufhebung der Betretungsverbote ändert sich hier nun das Vorgehen. Ab dem 2. Juni 2020 gilt, dass die Fehlzeiten aller Personen, die trotz der Aufhebung für sie geltenden Betretungsverbote der Werkstatt weiterhin fernbleiben, als Fehltage im Sinne des § 18 Rahmenvertrag bewertet werden.

Diese Regelung gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die nach wie vor den Betretungsverboten unterliegen.

Das ausführliche Schreiben des LWV finden Sie hier.

 

 

 

 

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