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Anpassung der Fehltageregelung

Nachdem die 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus bis zum 31.10.2020 verlängert wurde, hat der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) in einem Schreiben vom 20.08.2020 eine Anpassung der Fehltagereglung mitgeteilt.

So erklärt sich der LWV bereit, zunächst bis zum 31.10.2020 die Vergütung in den Fällen weiterzuzahlen, in denen sich Werkstattbeschäftigte mithilfe eines ärztlichen Attestes vom Präsenzbetrieb der Werkstatt befreien lassen, weil sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Für diese "Attest Corona"-Fälle findet auch die Abwesenheitszeitenregelungen nach § 18 des Hess. Rahmenvertrages weiterhin keine Anwendung.

Außerdem teilte der LWV mit, dass er eine Regelung für die von einigen Werkstätten etablierten Schichtmodell gefunden hat. Auch hier erklärt sich der LWV bereit, zunächst bis zum 31.10.2020 die kalendertägliche Vergütung bzw. die Jahrespauschale in den Tagesstätten auch für die Dauer etwaiger
Schichtmodelle weiter zu finanzieren, auch wenn Leistungsberechtigte wegen der Schichtdienste nur zu einem Teil der Zeit anwesend sind.

Diese Zusage verbindet der LWV mit der Aufforderung an die Leistungserbringer, mit viel Kreativität nach Lösungen suchen, um den Personen in den Schichtmodellen auch an arbeitsfreien bzw. betreuungsfreien Tagen möglichst ebenfalls Unterstützungsleistungen anzubieten, damit ein großer Personenkreis diese in Anspruch nehmen kann.

Das vollständige Schreiben des LWV finden Sie hier.

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