Informationen rund um Corona

BA zum Vorgehen EV und BBB

Inzwischen hat die Bundesagentur für Arbeit darüber informiert, wie mit einem möglichen Abbruch oder Aussetzen der von ihr finanzierten Maßnahmen aufgrund des Coronavirus umgehen wird. Wörtlich heißt es in dem Schreiben der BA:

„Entscheidet die BA aus Fürsorge und zum Schutz ihrer Kundinnen und Kunden und aller anderer Beteiligter vorsorglich, begonnene Maßnahmen abzubrechen oder geplante Maßnahmen abzusagen, erhalten die Maßnahmeträger die vereinbarte Vergütung für die Zeit der Unterbrechung der Maßnahme.

Sollten Maßnahmeträger aufgrund einer Anordnung der Gesundheitsbehörde einen Maßnahmestandort schließen müssen, werden sie von der Verpflichtung zur Leistungserbringung frei. Es liegt ein Fall der höheren Gewalt vor. Im Gegenzug entfällt die Leistungspflicht der BA, die Maßnahme für die Dauer der Schließung zu vergüten. Die Maßnahmeträger setzen sich bitte in diesem Fall unverzüglich mit dem Regionalen Einkaufszentrum und der Agentur für Arbeit bzw. der gemeinsamen Einrichtung in Verbindung.

Gegebenenfalls stehen Maßnahmeträgern Ausgleichsansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. Das Verfahren wird von den in § 66 IfSG genannten Behörden betrieben. Unter bestimmten Umständen können die Anspruchsvoraussetzungen auf Kurzarbeitergeld (§95 ff. SGB III) erfüllt sein.“

Unter www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen findet sich zudem eine Liste der „Häufig gestellten Fragen“ für Maßnahmeträger und Teilnehmende, die regelmäßig aktualisiert werden soll.

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