
BA zur Finanzierung von EV und BBB
Seit dem 08.04.2020 wurden einzelne hessische Werkstattträger telefonisch von ihren jeweiligen Reha-Beratern der Agentur für Arbeit darüber informiert, dass sich die BA in Nürnberg auf ein weiteres Vorgehen in der Frage der Finanzierung des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches festgelegt habe. Das entsprechende offizielle Schreiben der BA aus Nürnberg sei in der Post.
Bisher liegt der LAG WfbM dieses Schreiben nicht vor!
Anschließend an die Telefonate erhielten die entsprechenden Träger eine E-Mail mit einer Abfragedatei an die Werkstätten hinsichtlich der konkreten Ausführung der alternativen Durchführung der Beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich.
Diese Datei enthält u. a.
- eine Auflistung von Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung von alternativen Bildungsmaßnahmen,
- eine auszufüllende Übersichtsliste hinsichtlich der einzelnen Beschäftigten und der alternativen Maßnahmen, die derzeit durchgeführt werden und
- eine Kurzbeschreibung der Maßnahmenumsetzung.
Als Frist zur Einreichung der Unterlagen wurde Mittwoch, der 15. April 2020, genannt. Auf der Internetseite der BA wird allerdings nur eine „schnellstmögliche“ Einreichung der Unterlagen verlangt.
Auch gibt es wohl unterschiedliche Aussagen und Einschätzungen, was die BA als „alternative Durchführungsformen“ anerkennt. Während einzelne Reha-Berater lediglich über E-Learning-Prozesse sprechen, scheint die BA nach anderslautenden mündlichen Auskünften gegenüber der BAG WfbM den Begriff weiterzufassen und Methoden von „Hausaufgabenblättern bis E-Learning“ anzuerkennen.
Letztlich besteht nach wie vor eine große Unsicherheit, was von Seiten der BA anerkannt wird und wie schnell die entsprechenden Nachweise einzureichen sind.
Empfehlung der LAG WfbM Hessen
Grundsätzlich sieht die LAG WfbM Hessen das Vorgehen der BA in dieser Frage kritisch. Während alle anderen Leistungsträger schnell und unbürokratisch die teilweise oder komplette Weiterfinanzierung der bisherigen Leistungen zugesagt haben, sorgt die BA mit ihrem Vorgehen für Irritation, Konfusion und einen großen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Vor allem die uneinheitliche Kommunikation, die kurzen zeitlichen Fristen und die inhaltlichen Unklarheiten, was als „alternative Durchführungsformen“ anerkannt wird, sorgen für viel Unsicherheit und Irritationen.
Die LAG WfbM Hessen empfiehlt ihren Mitgliedern trotzdem, das Dokument „Erklärung des Auftragnehmers zu preisverhandelten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation über die Durchführung in alternativer Form (…)“ zeitnah auszufüllen und bei den zuständigen Reha-Beratern einzureichen.
Derzeit müssen wir davon ausgehen, dass die bisher in den Telefonaten genannte Frist bis zum 15.04.2020 gilt. Aufgrund der Kürze der Zeit wird es nicht möglich sein, die Datei komplett für alle Teilnehmer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs fristgerecht auszufüllen. Trotzdem sollten die Träger zumindest die Aufstellung der Personen, die derzeit an diesen Maßnahmen teilnehmen, fertigstellen und einreichen.
Zusätzlich zu diesem Formular sollten die Träger ein Begleitschreiben an die jeweils zuständige Arbeitsagentur verfassen, das sie zusammen mit dem Formular versenden.
Das Begleitschreiben sollte Folgendes beinhalten:
- Die Benennung des konkreten Datums, zu dem das Schreiben der BA bei Ihnen eingegangen ist.
- Den Hinweis, dass vor dem Hintergrund der geforderten Angaben die angesetzte Bearbeitungszeit bis zum 15. April 2020 nicht ausreichend ist.
- Den Hinweis, dass die eingereichten Angaben daher unter Vorbehalt gemacht werden und dass fehlende Daten/Informationen schnellstmöglich nachgereicht werden.
- Eine Auflistung aller offenen Fragen, die Sie zu dieser Abfragedatei haben. Bitten Sie die BA überdies um umgehende Beantwortung dieser Fragen, um den Vorgaben der BA hinsichtlich der adäquaten Leistungserbringung Rechnung tragen zu können