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Land Hessen verfügt Betretungsverbote für Werkstätten

Das Land Hessen hat am 23.03.2020 die Verordnung zum Verbot der Betretung von Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten beschlossen. Die Maßnahme tritt ab sofort in Kraft. 

Laut dieser Verordnung dürfen Menschen mit Behinderung Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesfördertstätten oder Tagesstätten sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nicht betreten wenn sie

1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI befinden,
2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,
3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder
4.Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionenmit aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehrvergangen sind.


Für alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Träger der Einrichtungen die Betreuung im notwendigen Umfang sicher.

Die komplette Verordnung finden Sie hier.

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