Informationen zur Betriebsschließungsversicherung
Der UNION Versicherungsdienst hat eine umfassende Einschätzung zu Schäden, die unter den Schutz der Betriebsschließungsversicherung fallen, abgegeben.
Darin wird festgestellt:
- Für eine Betriebsschließung seitens der Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des
Infektionsschutzgesetzes besteht auch ohne konkrete „Betroffenheit“ des Betriebs,
also ohne konkretes Ausbruchsgeschehen, Versicherungsschutz. Es ist nicht
erforderlich, dass die meldepflichtige Krankheit oder der Erreger gerade im
versicherten Betrieb aufgetreten ist. - Eine Betriebsschließung liegt auch vor, wenn der versicherte Betrieb nicht Adressat
eines individuell formulierten Verwaltungsaktes ist und auch in einer
Allgemeinverfügung nicht individuell namentlich genannt wird, sofern er nur zu dem
durch eine Allgemeinverfügung oder eine Verordnung mit Anordnungswirkung
unmittelbar betroffenen Adressatenkreis gehört.
Die gesamte Einschätzung finden Sie hier.