
Änderung Corona-Schutzmaßnahmen zum 01.03.2023
Zum 01.03.2023 tritt die Dritte Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) in Hessen in Kraft.
Diese setzt die bundesgesetzlichen Regelungen bezüglich der Test- und Maskenpflichten ab dem 01.03.2023 um. Hiernach „werden Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen von Test- und Maskenpflicht befreit. Lediglich für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Das Hausrecht der betroffenen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt von dem Beschluss der Bundesregierung unberührt. Die Einrichtungen können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind. Zudem bleibt es jeder und jedem unbenommen, weiterhin freiwillig in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Maske zu tragen.“
Das entsprechende Informationsschreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration finden Sie hier.