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Fristverlängerung für Anträge zur Sicherung der Werkstattentgelte

Um die Arbeitsentgelte der Werkstattbeschäftigten zu sichern, hatten sich das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI), die LAG WfbM Hessen, die LAG der Werkstatträte Hessen (LAG WR Hessen) und der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) auf ein Antragsverfahren verständigt, durch das alle hessischen Werkstätten auf die zur Verfügung stehenden Mittel zurückgreifen können. Voraussetzung war eine entsprechende Antragstellung bis zum 31.10.2020.

Nun haben das HMSI und der LWV mitgeteilt, dass die Antragsfrist bis zum 27.11.2020 verlängert wurde.

Damit soll auch jenen Werkstattträgern, die bisher keinen Antrag gestellt haben, noch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Anträge nachzureichen und die zur Verfügung stehenden Mittel abzurufen.

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier:

Antragsformular

Information des LWV zur Umsetzung

Das HMSI weist in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die zur Verfügung gestellten Mittel der Ausgleichsabgabe zunächst verpflichtend dafür einzusetzen sind, eventuell erfolgte Kürzungen der Entgelte wieder auszugleichen und den betroffenen Werkstattbeschäftigten eine entsprechende Entgeltnachzahlung für die Monate auszuzahlen, in denen das Entgelt gekürzt wurde.

Der übrige zugewiesene Betrag ist zweckbestimmt in die Ertragsschwankungsrücklage nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WVO einzustellen. Ergibt sich durch diese Leistung bei einzelnen Werkstätten eine Übersteigung der Ertragsschwankungsrücklage nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 WVO, so ist diese Übersteigung zunächst unschädlich. Besteht die Übersteigung des Höchstbetrages noch zum 31.12.2020, ist der überschießende Betrag den Beschäftigten im Arbeitsbereich im Jahre 2021 auszuzahlen. Über die Art und Weise der Auszahlung ist gemeinsam mit dem Werkstattrat zu entscheiden.

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