
Impfpflicht in Werkstätten beschlossen
Am Freitag, 10. Dezember 2021, haben Bundestag und Bundesrat das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" beschlossen. Das Gesetz regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und bringt im neuen § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor dem Coronavirus.
Ab dem 15. März müssen Personen, die in den Bereichen Gesundheit, Pflege oder auch der Eingliederungshilfe tätig sind, geimpft oder genesen sein. Zu den in § 20a Abs. 2 genannten Einrichtungen zählen explizit auch Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und Tagesförderstätten. Bei Werkstätten wird auf die gesamte Einrichtung abgestellt – also auf Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich.
Betroffene Personen
Die Vorschrift gilt für alle Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Also alle Arbeitnehmer|innen, freie Mitarbeiter|innen, Auszubildende oder auch FSJler und Praktikant|innen – unabhängig vom Umfang oder Art der Tätigkeit.
Die Impfpflicht gilt laut § 20a Abs. 6 IfSG nicht für Werkstattbeschäftigte, Teilnehmende am Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich sowie für Besucher der Tagesförderstätten.
Der Impfpflicht unterliegen nach § 20a Absatz 1 Nr. 3 e) IfSG auch ausdrücklich Beförderungsdienste, die für Personen u. a. für Werkstätten und Tagesförderstätten befördern. Damit unterliegen auch Mitarbeiter|innen interner oder externer Fahrdienste der Impflicht.
Nachweisverfahren
Alle Personen, die unter die Impfpflicht fallen, müssen der jeweiligen Leitung bis zum 15. März 2022 einen der folgenden Nachweise vorlegen:
- Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV,
- Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.
Liegt der entsprechende Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vor oder bestehten wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und diesem die Daten der entsprechenden Person zu übermitteln.
Personen, die erst ab dem 16. März 2022 ihre Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung aufnehmen sollen, müssen vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit einen entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis oder ärztliches Attest vorlegen.
Auswirkungen bei Nichtvorlage
Personen, die der Nachweispflicht zum 15. März 2022 nicht nachkommen, dürfen nicht mehr in den Einrichtungen beschäftigt werden. Für diese Personen können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen anschließen.