LWV verlängert Fehltageregelung
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) hat sich mit einem Schreiben vom 05.11.2020 bereit erklärt, die bisher geltenden Regelungen zu Fehlzeiten und Vergütungen zu bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Das bedeutet, dass die Vergütung weiterhin in den Fällen gezahlt werden, in denen sich Werkstattbeschäftigte mithilfe eines ärztlichen Attestes vom Präsenzbetrieb der Werkstatt befreien lassen, weil sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.
Außerdem teilte der LWV mit, dass die Regelung für die von einigen Werkstätten etablierten Schichtmodelle ebenfalls verlängert wurde. Hier werden die kalendertägliche Vergütung bzw. die Jahrespauschale in den Tagesstätten auch dann weiter finanziert, wenn Leistungsberechtigte wegen der Schichtdienste nur zu einem Teil der Zeit anwesend sind.
Dabei weist der LWV darauf hin, dass er davon ausgeht, dass die Werkstätten daran arbeiten, die Schichtmodelle so weit wie möglich zu reduzieren, um möglichst allen Menschen mit Behinderung wieder ihren vollen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Darüber hinaus bittet der LWV, die Abwesenheit der Personen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b) der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom Betretungsverbot betroffen sind, mit dem Kürzel "Q" zu versehen, auch wenn diese Personen sich nicht in einer angeordneten Quarantäne befinden. Darüber hinaus ist das Kürzel "Q" natürlich auch für vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantänen zu verwenden.
Die vom LWV zugesagten Regelungen gelten bis zum 31.12.2020 - und weichen damit von der Gültigkeitsdauer der 2. Corona-Verordnung ab, die bis zum 31.01.2021 gilt.
Das Schreiben des LWV finden Sie hier zum Download.