
Neues Infektionsschutzgesetz ab 01.10.2022
Die zum 01.10.2022 in Kraft tretende überarbeitete Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bringt Neuerungen, die für Werkstätten und Tagesförderstätten und die dort beschäftigten Menschen teils gravierende Auswirkungen haben.
Zu den Neuerungen gehören:
- Die Pflicht für alle Werkstattbeschäftigten, Tagesförderstättenbesucher sowie das Personal zum Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es nur für Personen, die behinderungsbedingt keine Maske tragen können.
- Für Werkstattbeschäftigte besteht keine Testpflicht mehr.
- Das Personal muss dreimal wöchtenlich einen negativen Testnachweis vorlegen, der entweder im Rahmen eines überwachten Schnelltests im Betrieb oder in einem Testzentrum/Apotheke/Arztpraxis abgelegt wurde.
- Werkstätten und Tagesförderstätten haben Beauftragte zu benennen, die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Testen und dem Hygienemanagement kümmern.
Gerade die Regelungen bezüglich der Maskenpflicht sorgen für große Irritationen, da viele Werkstätten und Werkstattbeschäftigte diese für unverhältnismäßig halten. Die Erfahrungen seit Beginn der Corona-Pandemie zeigen, dass durch das konsquente und disziplinierte Umsetzen der bisherigen Arbeitsschutzregelungen größere Infektionsereignisse in Werkstätten und Tagesförderstätten verhindert werden konnten. Warum nun trotz der etablierten und gut funktionierenden Abläufe die Regelungen ausgerechnet hier noch einmal so verschärft wurden, ist nicht nachvollziehbar.
Die BAG WfbM hat inzwischen in einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu aufgerufen, die Regelungen des IfSG bezüglich Werkstätten und Tagesförderstätten dringend der gelebten Realität anzupassen. Den entsprechenden Text der Stellungnahme finden Sie hier.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat auf Nachfrage der LAG WfbM Hessen darauf hingewiesen, dass es sich beim IfSG um ein Bundesgesetz handelt und etwaige Anpassungen also durch den Bund erfolgen müssen. Grundsätzlich teile man aber die Bedenken der Werkstätten und Tagesförderstätten.
Sobald es eine Antwort aus Berlin vorliegt, werden wir Sie über die Inhalte und die möglichen Anpassungen des IfSG informieren.