Informationen rund um Corona

Neuerungen der Corona-Schutzverordnung

Seit dem 25.06.2021 gilt in Hessen die neue Corona-Schutzverordnung, die einige Veränderungen mit sich bringt.

Maskenpflicht
OP-Masken oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 sind nur noch dann in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten zu tragen, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

Während der Fahrten mit den Fahrdiensten müssen weiterhin OP- oder FFP2-Masken getragen werden. Eine Ausnahme gibt es für Fahrzeuge, in denen alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 der Verordnung (Negativ getestet, Genesen oder vollständig geimpft) verfügen. In diesem Falle können die Masken nach Einnahme des Sitzplatzes abgenommen werden.

Zutritt zu Werkstätten
Weiterhin gilt: Personen, die oder in deren Hausstand andere Personen Krankheitssympthome für COVID19 aufweisen, ist der Zutritt zu Werkstätten und Tagesförderstätten untersagt.

Abstands- und Hygienekonzept
Nach wie vor müssen alle Werkstätten und Tagesförderstätten ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung erstellt und umgesetzt haben. In diesem Konzept kann auch über die Regelungen der Verordnung hinaus gegangen werden.

Attest Corona
Es bleibt weiter möglich, dass Werkstattbeschäftigte oder Tagesförderstättenbesucher von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreien lassen können, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.

Allerdings kann diese Regelung nur noch von Personen in Anspruch genommen werden, die nicht über einen Impfnachweis im Sinne von § 2 Nr. 2 und 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (2. Impfung + 14 Tage) verfügen.

Umgang mit AC-Regelung durch den LWV

Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) hat bereits am 17.06.2021 die Werkstattträger auf die Neuregelungen bei der AC-Regelungen hingewiesen. Die Leistungserbringer wurden gebeten, alle Personen zu kontaktieren, die bisher mit der AC-Regelung zu Hause waren und sie über die veränderten Rahmenbedingungen zu informieren. Grundsätzlich sollte für alle Personen, die den vollen Impfschutz besitzten (2. Impfung + 14 Tage) eine zeitnahe Rückkehr in die Werkstätten/Tagesförderstätten angestrebt werden.

Da es aber Werkstätten und Tagesförderstätten aus Datenschutzgründen nicht gestattet ist, den Impfstatus der bei Ihnen beschäftigten Menschen mit Behinderung zu erheben, hat der LWV gebeten, ihm zeitnah Listen mit den Personen erstellen, die derzeit noch als „AC“ gemeldet sind. Der LWV wird sich dann in seiner Rolle als Leistungsträger mit den jeweiligen Personen in Verbindung setzen und abfragen, wie der Status der einzelnen Person ist und ab wann diese in die Werkstatt/Tagesförderstätte zurückkehren kann. Sollten einzelne Personen nach wie vor das „Attest Corona“ in Anspruch nehmen wollen, werden diese dem LWV vermutlich noch einmal eine entsprechende Bescheinigung vorlegen müssen.

Bei Personen, die trotz der Möglichkeit zur Rückkehr nicht zurückkommen möchten, wird der LWV mit ihnen Gespräche über eine neue Bedarfsfeststellung aufnehmen.

Der LWV hat ebenfalls zugesagt, dass er den Werkstätten und Tagesförderstätten weiterhin die Möglichkeit zum Schichtbetrieb einräumt – solange die durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung definierten Regelungen einen Vollbetrieb anders nicht zulassen. Durch die zum 01.07.2021 erfolgenden Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung durch den Bund wird es den meisten Trägern wieder möglich werden, zum Regelbetrieb zurückzukehren.

Die Verordnung finden Sie hier zum Download.

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