Informationen rund um Corona

Neue Regelungen ab 02.04.2022

Zum 2. April 2022 tritt die neue Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) in Hessen in Kraft. Sie löst die bisherige Coronavirus-Schutzverordnung ab, die zum 1. April 2022 ausläuft.
 
Die in dieser neuen Schutzverordnung definierten Regelungen bezüglich der Test- und Maskenpflicht gelten nur noch für bestimmte Unternehmen und Bereiche. Da die Werkstätten unter die Regelungen des § 36 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes fallen, gelten die in der CoBaSchuV definierten Regelungen zum Testen und zur Maskenpflicht auch für sie. Allerdings haben die Einrichtungsleitungen die Möglichkeit, Ausnahmen von der Testpflicht für geimpfte oder genesene Mitarbeiter|innen und Beschäftigte zu definieren (§ 3 Abs.1 CoBaSchuV).
 
Da die Corona-Testverodnung durch den Bund bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde, können auch weiterhin die Sach- und Personalkosten für die notwendigen Tests über die Krankenkassen abgerechnet werden.
 
Eine weitreichende Änderung gibt es beim sogenannten „Attest Corona“. Mit der neuen CoBaSchuV entfällt diese Regelung vollständig. Damit müssen alle Personen, die bisher mit „Attest Corona“ von der Teilnahme am Präsenzbetrieb der Werkstätten oder Tagesförderstätten befreit waren, ab dem 2. April 2022 wieder die entsprechende Leistung vor Ort in Anspruch nehmen. Abwesenheiten ab dem 2. April 2022 werden wieder ganz normal auf die Fehltageregelung angerechnet.
 
Daher sind alle Werkstätten aufgefordert, zeitnah mit den Personen Kontakt aufzunehmen, die sich gegebenenfalls noch in „AC“ befinden und diese über die geänderte Verordnungslage zu informieren. Auch der LWV Hessen wird diesbezüglich mit den Trägern und auch den Leistungsberechtigten noch einmal Kontakt aufnehmen.
 
Zudem läuft zum 1. April 2022 auch das Einrichtungsbezogene Schutzkonzept des Landes aus. Stattdessen hat das Land Handlungsempfehlungen formuliert, die ab dem 2. April Anwendung finden.

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