
Testpflicht für Werkstattbeschäftigte
Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bundestag und den Bundesrat in der vergangenen Woche wird zum 24.11.2021 in Kraft treten. Die Neuregelungen sehen vor, dass Beschäftigte, darunter fallen Fachpersonal, leitende Angestellte, Geschäftsführungen und Werkstattbeschäftigte, sowie Besucher unabhängig vom jeweiligen Impf- oder Genesenenstatus die Werkstätten nur betreten dürfen, wenn sie einen aktuellen Testnachweis mit sich führen.
Zulässig sind PCR- oder Antigentests. Ein PCR-Test darf höchstens 48 h Stunden zurückliegen, ein Antigenschnelltest höchstens 24 h. Die Tests können als Antigentests zur Eigenanwendung mit Überwachung erfolgen. Ebenso anerkannt werden die kostenlosen Bürgertests.
Für geimpfte und genesene Beschäftigte muss die Testung höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden. Diese Testung kann auch durch Antigentests zur Eigenanwendung (sog. Selbsttests) ohne Überwachung erfolgen. Diese Ausnahme gilt NICHT für geimpfte oder genesene Besucher!
Die Einrichtungen müssen ein einrichtungsbezogenes Testkonzept erstellen. Im Rahmen dieses Konzeptes haben sie Testungen für alle Beschäftigen und Besuchenden anzubieten.
Die Arbeitgeber und Leitungen der Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung, nur Personen mit einem Testnachweis den Zutritt zu gestatten, durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Zu diesem Zweck sind alle Arbeitgeber, Beschäftigte und Besuchende verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:
- Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen und
- Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.
Die zuständige Behörde, an die die Daten übermittelt werden müssen, wird in den nächsten Tagen vom Land Hessen bestimmt. Die erste Übermittlung soll zwei Wochen nach Inkrafttreten der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen, also in der 49. Kalenderwoche.
Die Arbeitgeber und Leitungen der Einrichtungen dürfen für Kontroll- und Dokumentationszwecke personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die COVID-19 Erkrankung verarbeiten. Die Einrichtungen dürfen den Impf- und Teststatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben. Diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Unternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung verarbeitet werden. Die entsprechend erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Arbeitgeber, damit auch Werkstätten, sollen allen Beschäftigten, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, weiterhin anbieten, auch von zu Hause aus zu arbeiten. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die 3G-Regel und die Testverpflichtung gelten nicht für Beschäftigte im Homeoffice.