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Übermittlungspflicht nach IfSG

Im Rahmen der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum 24. November 2021 wurden in § 28b Abs. 3 Satz 7 IfSG sehr weitgehende 14-tägige Melde- und Übermittlungspflichten zum Immunisierungsstatus von Beschäftigten und Bewohnenden besonders zu schützender Einrichtungen angeordnet. Diese Meldungen sollten in der 49. KW erstmals erfolgen.

Derzeit zeichnet sich jedoch ab, dass der Bund in einer erneuten Anpassung des IfSG kurzfristig den Umfang der Melde- und Übermittlungspflichten spürbar verringern wird. Deshalb hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) in einem Schreiben vom 07.12.2021 mitgeteilt, dass es vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht erscheine, für eine ein- oder zweimalige Meldung umfangreiche Meldewege aufzubauen.

Deswegen werden die Melde- und Übermittlungspflichten nach § 28b Abs. 3 Satz 7 IfSG  vorerst bis zur absehbaren Anpassung der gesetzlichen Vorschriften ausgesetzt.

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