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HMSI mit Klarstellung der neuen Zugangsregeln

Nachdem es in den letzten Tagen zu Irritationen bezüglich der Auslegung der in § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz gekommen ist, hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) nun noch einmal eine Klarstellung zur aktuell geltenden Regelung herausgegeben.

Darin stellt das HMSI klar:

"Für geimpfte und genesene Mitarbeiter der Einrichtungen und Unternehmen beschränkt sich die Testverpflichtung nach gemeinsamer Auffassung aller Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister der Länder zu § 28b Abs. 2 Satz 5 IfSG auf einen Schnelltest auch in nicht überwachter Eigenanwendung zwei Mal pro Woche (vgl. GMK-Beschluss vom 25. November 2021).
Diese Rechtsauffassung ergibt sich deutlich aus der Begründung zum Änderungsantrag (BT-Drs. 20/89 S. 18, 4. Absatz, letzter Satz).

Es bestehen keine Bedenken, allgemein so zu verfahren. Den zuständigen Behörden ist diese Rechtsauffassung bekannt. Sie wurde vom Ministerium von Anfang an so vertreten und kommuniziert."

Hier finden Sie das Schreiben des HMSI sowie die komplette Auslegung der Neuerungen durch die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes zu Download.

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